Kann ich Cannabis von der Steuer absetzen? Ärztlich verordnetes Cannabis zählt als Krankheitskosten. Die kannst du als außergewöhnliche Belastung absetzen, aber nur den Teil, der über deiner zumutbaren Belastung liegt. Der Rechner zeigt dir, wo diese Grenze für dich liegt und ob deine Therapie sie überschreitet.
Krankheitskosten pro Jahr
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trägst du selbst
absetzbar
zumutbare Belastung
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So wird deine Grenze berechnet
Seit dem BFH-Urteil VI R 75/14 (2017) gilt jeder Prozentsatz nur für den Teil des Einkommens in seiner Stufe, nicht für das ganze Einkommen.
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Was du für die Steuererklärung brauchst
Ärztliche Verordnung. Seit April 2024 ein normales (E-)Rezept, kein BtM-Rezept mehr. Das genügt als Nachweis (§ 64 EStDV).
Apothekenrechnungen und Zahlungsbelege für das ganze Jahr. Du reichst sie nicht ein, musst sie aber auf Nachfrage vorlegen können.
Bei Abholung eine Fahrtenliste mit Datum, Ziel und gefahrenen Kilometern. Die Versandkosten bei Lieferung sind schon auf der Apothekenrechnung.
Erstattungsbescheide von Krankenkasse oder Beihilfe, falls es welche gab.
Eintragen in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen" , Zeile Krankheitskosten. Trag die vollen Kosten ein. Die zumutbare Belastung zieht das Finanzamt selbst ab.
Keine Steuerberatung. Der Rechner liefert eine Orientierung und ersetzt keine Beratung durch Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfeverein. Das Finanzamt prüft im Einzelfall.
Vereinfachungen: Das zu versteuernde Einkommen schätzen wir aus dem Brutto: abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €), pauschaler Vorsorgeaufwendungen (ca. 19,5 % bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen 2026) und Sonderausgaben-Pauschbetrag. Andere Einkünfte (Miete, Selbstständigkeit, Kapitalerträge) oder höhere Werbungskosten verändern das Ergebnis. Fahrten zur Apotheke rechnen wir mit der Kilometerpauschale von 0,30 € je gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückweg); mit Bus oder Bahn zählen stattdessen die tatsächlichen Ticketkosten. Die Steuerersparnis berechnen wir mit dem Einkommensteuertarif 2026 (§ 32a EStG), bei Verheirateten im Splittingverfahren.
Grundlagen: § 33 EStG · BFH VI R 75/14 · § 64 EStDV
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